UVP: Wer darf Einwendungen machen

Um als Bürgerinitiative am UVP Verfahren teilnehmen und Rechtsmittel anwenden zu können, muss man eine Bürgerinitiative nach dem UVP Gesetz bilden. Das bedeutet, dass 200 Menschen eine begründete Stellungnahme unterstützen müssen. Wir bitten euch, unsere Stellungnahme zu unterstützen und bis 25.10. an uns zu übermitteln. Diese Stellungnahme ist sehr kompakt (es müssen auch noch die Unterschriftenfelder rauf ;), aber es soll schon alles angesprochen werden, was wir in Folge bis zur mündlichen Verhandlung am 11., 12. Dezember noch detaillierter einwenden werden.

Der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung liegen von 15.09.2023 bis einschließlich 30.10.2023 an folgenden Stellen zur öffentlichen Einsichtnahme auf- es können Kopien auf eigene Kosten gemacht werden und beim Land kann man sich eine Kopie auch auf USB holen (nach telefonischer Voranmeldung). Downloads gibts nicht…


Stadtgemeinde Salzburg, Stadtservice, Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, während der Öff-
nungszeiten (Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 7:30 bis 13:00 Uhr)
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Michael-Pacher Str. 36, 5020 Salzburg,
Zimmer 4097, während folgender Zeiten: Montag bis Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie
nach telefonischer Voranmeldung unter 0662/8042-3455 bzw 4149

Stellung nehmen dürfen alle zum Projekt:

Jedermann/-frau kann gemäß § 9 Abs 5 UVP-G innerhalb der oben genannten Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die UVP-Behörde abgeben. Diese ist schriftlich bei der UVP-Behörde (Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Referat 5/04 – Umweltbezogenes Anlagenrecht, Postfach 527,
5010 Salzburg) einzubringen. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen. Daneben ist auch eine Übermittlung per E-Mail an die Adresse: anlagen-umweltrecht@salzburg.gv.at zulässig. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.salzburg.gv.at/rechtliche-hinweise.html

Wer hat Parteistatus? Ganz wichtig: Man muss dazu Antrag stellen! Das betrifft insbesonder auch Nachbarn oder im nahen Umfeld Betroffene. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig innerhalb der oben genannten Auflagefrist bei der UVP-Behörde (Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Referat 5/04 – Umweltbezogenes Anlagenrecht, Postfach 527, 5010 Salzburg) schriftlich Einwendungen (zu S-Link!) erheben.

Das ganze Edikt findet ihr hier.